Inhalt
Fehlbetragsausgleichsanspruch (S. 144)
Außerdem kann die Liquidation günstiger sein als der Fehlbetragsausgleichsanspruch nach § 739 BGB. Aus diesem Grund ist die Fortsetzungsklausel für den Fall des Ausscheidens des verletzten Gesellschafters stets so zu formulieren, dass der verbleibende Gesellschafter erst dann die Gesellschaft fortsetzt, wenn er ein entsprechendes Übernahmerecht ausübt.
Fehlerhafte Gesellschaft (S. 160)
Ohne schriftlichen Partnerschaftsgesellschaftsvertrag bleibt es bei einer fehlerhaften Gesellschaft.
Auch bei einer fehlerhaften Gesellschaft behalten die Gesellschafter aber ihr Recht zu einer außerordentlichen Kündigung, da die fehlerhafte Gesellschaft für die Zukunft nicht hingenommen werden muss.
Formwechsel (S. 193)
In Fällen, in denen das Mandat vor, die Berufspflichtverletzung aber erst nach Wirksamkeit des Formwechsels in die Partnerschaftsgesellschaft getreten ist, ist die Haftung nach teilweiser Ansicht nicht auf die Part mbB beschränkbar.