Insolvenzantragspflicht (S. 12)
Wegen der unbeschränkten persönlichen Haftung der Partner für nicht beruflich verursachte Schäden besteht für die PartG mbB keine Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO. Auch wenn dieser Gesichtspunkt in der Literatur sehr kritisch gesehen wird, bleibt es dabei, dass die die Partnerschaftsgesellschaft mbB keine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist i.S.d. § 15a InsO darstellt.
Insolvenzverfahren (S. 139)
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte zum Schutz des betreffenden Partners vor einer überzogenen oder missbräuchlichen Sanktion erst dann zum Ausschluss führen, wenn das Verfahren nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird, etwa weil der Antrag unbegründet gestellt oder ein erfolgreiches Insolvenzplanverfahren durchgeführt wurde, siehe auch § 728 Abs. 1 S. 2 BGB. Einen ähnlichen Schutz bedarf der Partner auch im Falle der Zwangsvollstreckung Dritter in sein Vermögen.