Inhalt
Kündigung, Hinauskündigungsrecht, Hinauskündigungsklausel (S. 139)
Kündigung, vertraglicher Ausschluss (S. 139)
Der vertragliche Ausschluss des Kündigungsrechtes für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren dürfte nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig sein. Vielmehr kann ein Gesellschafter aus einer Freiberufler-Gesellschaft nur dann hinausgekündigt bzw. ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person oder in seinem Verhalten ein wichtiger Grund liegt.
Kündigung, vertragliche Fortsetzungsklausel (S. 141)
Als Rechtsfolge einer Kollektivkündigung kann durchaus auch die Auflösung und Liquidation der Partnerschaft vereinbart werden. Bei Fehlen einer entsprechenden Regelung findet hingegen eine im Partnerschaftsvertrag enthalte vertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Fall der Kündigung eines oder einzelner Gesellschafter die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortzuführen ist, im Zweifelsfall auch dann Anwendung, wenn die Mehrheit der Gesellschafter einschließlich Gründungsgesellschaftern die Freiberufler-Gesellschaft gekündigt haben.
Kündigungsrecht, zeitliche Beschränkung, Bindungsdauer (S. 141)
Im Gegensatz zu dem nach § 723 Abs. 3 BGB unwirksamen vollständigen Ausschluss oder einer Knüpfung des Kündigungsrechts an so gravierende Nachteile, dass dies einem faktischen Ausschluss gleichkommt, ist eine zeitliche Einschränkung des Kündigungsrechts zulässig und kann sinnvoll sein, insbesondere in der Startphase des Kanzleigründung. Die Bindung darf nur nicht übermäßig lang sein, wovon bei einer Bindungsdauer von bis zu fünf Jahren (Rechtsgedanke der §§ 624 BGB, 84 AktG) regelmäßig nicht auszugehen ist.