Inhalt
Realteilung, Aufteilung der Mandate
(S. 153)
Ein Rechtsanwalt, der nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für die Partnerschaft sich an früher von ihm vertretene Mandanten mit der Aufforderung wendet, handelt aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BGH zu § 43a BRAO nicht mehr automatisch berufs– und wettbewerbswidrig.
Rechtsschein (S. 126)
Bisher ist unklar, ob auch es auch einen Partnerschaftsstatus kraft Rechtsschein geben kann. Bis diese Frage geklärt ist, empfiehlt es sich dringend, auch mögliche Scheinpartner als echte Partner zu versichern (sofern das Scheinpartnerrisiko nicht sicher ausgeschlossen werden kann). Andernfalls besteht das Risiko, dass die gem. § 51a Abs. 2 S. 2 BRAO, § 45a Abs. 2 S. 2 PAO, § 67 Abs. 2 S. 2 StBerG um die Anzahl der Partner zu multiplizierende erforderliche Mindestversicherungssumme nicht erreicht wird, und damit die Haftungsbeschränkung für Berufsversehen nach § 8 Abs. 4 PartGG nicht erreicht werden kann.
Registeranmeldung, beglaubigte Fassung (S. 187)
Architekten benötigen für den vorgeschriebenen Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der jeweils zuständigen Architektenkammer eine beglaubigte Fassung der Partnerschaftsregisteranmeldung.
Registeranmeldung, Merkblatt (S. 188)
Eine nützliche Hilfestellung bei der Abfassung der Anmeldung zum Partnerschaftsregister leistet das Merkblatt „Hilfestellung bei der Abfassung der Erstanmeldung zum Partnerschaftsregister (Stand: 05.11.2013)“ des AG Essen, welche für alle Partnerschaftsregisteranmeldungen für Nordrhein-Westfalen zuständig ist.
Registergerichtseintragung (S. 4)
Die Partnerschaftsgesellschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam, vgl. § 7 Abs. 1 PartGG.